Informationen
des
Bundesverbandes
Wintergarten e.V.

Was bedeutet das neue GEG für den Wintergartenbau?

Seit dem 1.11.2020 ist das seit langem erwartete „Gebäudeenergiegesetz“ (GEG) in Kraft. Es ersetzt die „Energieeinsparverordnung“ (EnEV) in der Fassung von 2014.

Das GEG sieht für den Wintergartenbau in der Praxis keine besonderen Änderungen vor, wie Peter Ertelt, 1. Vorsitzender des Bundesverbandes Wintergarten e.V., betont: „Trotz Befürchtungen aus der Branche ist der Bau von Wintergärten auch in Wohnraumqualität durch das GEG bestätigt worden. Dies unterstreicht die nach wie vor große Bedeutung des Wintergartens im Kontext einer an energieeffizienter Bauweise orientierten Gesetzgebung.“

Im Gegensatz zu den verschiedenen Fassungen der EnEV haben sich allerdings die Struktur und die Zusammenstellung der Tabellen im Anhang geändert. Dies wird für den interessierten Handwerksbetrieb sicher mit Irritationen verbunden sein. Hier wird der Bundesverband Wintergarten e.V. in kürze Hilfestellungen erarbeiten.

Die für den Wintergartenbau relevanten Kennzahlen haben sich nicht verändert. So liegt der mindest einzuhaltende U-Wert z.B. bei Glasdächern in bestehenden Gebäuden mit normalen Innentemperaturen (≥ 19°C) bei 2,0 W/m²K (diese gilt auch bei Austausch der Verglasung) und bei Fenstern und Fenstertüren bei mind. 1,3 W/m²K.

Neu ist in der GEG die Pflicht zur Führung eines Beratungsgesprächs „mit einer zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Person“. Dies betrifft Eigentümer eines Wohngebäudes mit bis zu zwei Wohnungen. Dies kann auch für den Wintergartenbauer relevant sein, da dieser verpflichtet ist, bei Angebotsabgabe schriftlich auf die Notwendigkeit zur Führung eines Beratungsgesprächs hinzuweisen.

Quelle: Peter Ertelt, Bundesverband Wintergarten e.V.

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