Informationen
des
Bundesverbandes
Wintergarten e.V.
Mit der Beauftragung einer energetischen Sanierung des Eigenheimes kann der Endverbraucher die investierten Mittel seit 2020 steuerlich geltend machen.
Durch eine Fachunternehmererklärung bestätigt der jeweilige Fachbetrieb, dass die Technik fachgerecht eingebaut wurde, die gesetzlichen Vorgaben beachtet und im Falle einer Förderung auch die Anforderungen der Fördergeber berücksichtigt wurden. So muss z.B. auch für eine KfW-Förderung eine Fachunternehmererklärung ausgestellt werden. Zu dieser speziellen Thematik und zur DIN18008 (Glas mit sicherem Bruchverhalten) stellen wir Ihnen einige interessante Infos des Bundesverbandes Wintergarten e.V zur Verfügung.
Wie bereits vor einiger Zeit berichtet, können Endverbraucher Investitionen zur energetischen Sanierung auch von privat genutzten Immobilien seit Januar 2020 steuerlich geltend machen.
Wir stellen fest, dass diese Möglichkeit nun verstärkt von vielen Endverbrauchern genutzt wird.
Um die Fördermaßnahme – z.B. in Verbindung mit der Steuererklärung – beantragen zu können, benötigt der Endverbraucher eine Fachunternehmererklärung des ausführenden Fachunternehmers.
Diese Fachunternehmererklärung können alle Betriebe, die mit den Gewerken Metallbau, Tischler-Schreiner, Glaser oder ähnlichem in der Handwerksrolle eingetragen sind oder Ingenieur-Büros, die in diesem Bereich tätig sind, abgeben.
Da bereits einige unserer Betriebe das Ausfüllen des Formulars als schwierig und zeitaufwendig bezeichneten, hat der Bundesverband Wintergarten e.V. für Sie das Formular als PDF aufbereitet und im nachstehenden eine Ausfüllanleitung mit ergänzenden Erläuterungen erstellt.
Somit sollte es Ihnen nun – bei gegebener Voraussetzung – sehr einfach möglich sein, dass Formular zügig für Ihre Endkunden ausfüllen zu können.
Beachten Sie bitte noch folgende Erläuterungen zu einzelnen Punkten des Formulars:
Datum: Datum des Antrages eintragen (TT.MM.JJJJ)
zu III: Nur ein Kreuz! z.B. Metallbau / Glasarbeiten / Zimmerarbeiten / Schreinerarbeiten ….
zu IV: Die Anlage entspricht der lfd. Nr. ohne Buchstaben. (Hinweis: Die Nummer 4 wird dem Gewerk Metallbau / Glaser und Schreiner zugeordnet)
zu V: Es sind nur die BRUTTO-Rechnungssummen einzutragen!
Einen Betrag bei „Kosten für Erstellung des Formulars“ nur eintragen wenn auch tatsächlich Kosten in Rechnung gestellt wurden. (Der Verband empfiehlt die Bescheinigung nicht in Rg. zu stellen, da voraussichtlich andere Gewerke keine Berechnung durchführen. Diese Entscheidung bleibt jedoch Ihnen überlassen.)
VIII: Das Dokument darf – laut Bundesministerium der Finanzen (BMF) – nicht verändert werden. Daher wurden Bereiche/Texte, die einen Wintergartenbauer nicht betreffen, grau ausgeführt. Gegebenenfalls (z.B. bei Lieferung von Heizsystemen) sind diese Bereiche dennoch auszufüllen.
Die ausfüllbare PDF Datei erhalten Sie hier
Quelle: Dipl.-Ing. Peter Ertelt, Bundesverband Wintergarten e.V.
Weitere Informationen erhalten Sie beim:
Bundesverband Wintergarten e.V.
Geschäftsstelle
Adelungstraße 32
D-6283 Darmstadt
Tel.: 06151-62 777 12
E-Mail: geschaeftsstelle@bundesverband-wintergarten.de
Internet: www.bundesverband-wintergarten.de
Informationen
des
Bundesverbandes
Wintergarten e.V.
Was bedeutet das neue GEG für den Wintergartenbau?
Seit dem 1.11.2020 ist das seit langem erwartete „Gebäudeenergiegesetz“ (GEG) in Kraft. Es ersetzt die „Energieeinsparverordnung“ (EnEV) in der Fassung von 2014.
Das GEG sieht für den Wintergartenbau in der Praxis keine besonderen Änderungen vor, wie Peter Ertelt, 1. Vorsitzender des Bundesverbandes Wintergarten e.V., betont: „Trotz Befürchtungen aus der Branche ist der Bau von Wintergärten auch in Wohnraumqualität durch das GEG bestätigt worden. Dies unterstreicht die nach wie vor große Bedeutung des Wintergartens im Kontext einer an energieeffizienter Bauweise orientierten Gesetzgebung.“
Im Gegensatz zu den verschiedenen Fassungen der EnEV haben sich allerdings die Struktur und die Zusammenstellung der Tabellen im Anhang geändert. Dies wird für den interessierten Handwerksbetrieb sicher mit Irritationen verbunden sein. Hier wird der Bundesverband Wintergarten e.V. in kürze Hilfestellungen erarbeiten.
Die für den Wintergartenbau relevanten Kennzahlen haben sich nicht verändert. So liegt der mindest einzuhaltende U-Wert z.B. bei Glasdächern in bestehenden Gebäuden mit normalen Innentemperaturen (≥ 19°C) bei 2,0 W/m²K (diese gilt auch bei Austausch der Verglasung) und bei Fenstern und Fenstertüren bei mind. 1,3 W/m²K.
Neu ist in der GEG die Pflicht zur Führung eines Beratungsgesprächs „mit einer zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Person“. Dies betrifft Eigentümer eines Wohngebäudes mit bis zu zwei Wohnungen. Dies kann auch für den Wintergartenbauer relevant sein, da dieser verpflichtet ist, bei Angebotsabgabe schriftlich auf die Notwendigkeit zur Führung eines Beratungsgesprächs hinzuweisen.
Quelle: Peter Ertelt, Bundesverband Wintergarten e.V.
Weitere Informationen erhalten Sie beim:
Bundesverband Wintergarten e.V.
Geschäftsstelle
Adelungstraße 32
D-6283 Darmstadt
Tel.: 06151-62 777 12
E-Mail: geschaeftsstelle@bundesverband-wintergarten.de
Internet: www.bundesverband-wintergarten.de